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   OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22   

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OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22 (https://dejure.org/2022,19514)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.07.2022 - 11 U 48/22 (https://dejure.org/2022,19514)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. Juli 2022 - 11 U 48/22 (https://dejure.org/2022,19514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 148, § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5
    Keine Aussetzung von "Diesel-Verfahren" im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwaltes Rantos vom 2.6.2022

  • rewis.io

    Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 08.06.2022 auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 [richtig: ECLI:EU:C:2022:420 - d. Red.] ) verwiesen und mit Schriftsatz vom 04.07.2022 auf die Pressemitteilung des BGH im Verfahren VIa ZR 335/21.

    d.) Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 zum Verfahren VIa ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis.

    aa.) Danach sollen den Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 - 4 W 4/22, juris Rn. 42 ff.), durch die auf den 21.11.2022 terminierte mündliche Verhandlung in der Sache (Az. VIa ZR 335/21) so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 08.06.2022 auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 [richtig: ECLI:EU:C:2022:420 - d. Red.] ) verwiesen und mit Schriftsatz vom 04.07.2022 auf die Pressemitteilung des BGH im Verfahren VIa ZR 335/21.

    b.) Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 [richtig: ECLI:EU:C:2022:420 - d. Red.] ) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.

    Soweit der Generalanwalt nämlich ausführt, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller zu gewähren ist, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, hat er diese Rechtsfolge von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere, dass die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste (Rn. 48 ff. der Schlussanträge, BeckRS 2022, 12232).

  • OLG München, 14.06.2022 - 36 U 141/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Es entspricht der - für den Senat maßgeblichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).

    Es ist demnach erforderlich, dass der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war, und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht (vgl. OLG München - Beschluss vom 14.06.2022 - 36 U 141/22 [bei juris Rn. 38]).

  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Es entspricht der - für den Senat maßgeblichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).
  • BGH, 04.05.2022 - VII ZR 656/21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Einordnung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Es entspricht der - für den Senat maßgeblichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).
  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    aa.) Danach sollen den Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 - 4 W 4/22, juris Rn. 42 ff.), durch die auf den 21.11.2022 terminierte mündliche Verhandlung in der Sache (Az. VIa ZR 335/21) so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.
  • BGH, 07.05.1992 - V ZR 192/91

    Aussetzung in der Revisionsinstanz bei Einleitung eines Enteignungsverfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149 (1150); BeckOK ZPO - Wendtland, Stand: 01.03.2022, § 148 ZPO Rn. 13).
  • BGH, 26.01.2022 - VII ZR 516/21

    Ablehnung der Revisionszulassung auf Grund einer sich in einem künftigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    a.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt zum einen nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg (Vorabentscheidungsverfahren EuGH - C-100/21) angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312).
  • BGH, 23.03.2022 - VII ZR 444/21

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auf Grund einer sich in

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22
    a.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt zum einen nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg (Vorabentscheidungsverfahren EuGH - C-100/21) angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312).
  • OLG München, 06.12.2022 - 8 U 5012/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Wie zahlreiche andere Oberlandesgerichte (z.B. OLG Bamberg Beschl. v. 29.7.2022 - 11 U 48/22, BeckRS 2022, 18688; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 1.8.2022 - 11 U 144/20, BeckRS 2022, 25320; OLG Koblenz, Urteil vom 15.6.2022 - 12 U 1809/21, BeckRS 2022, 13787) sieht sich der Senat nach nochmaliger Prüfung zu einer Verfahrensaussetzung oder einem Abwarten mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

    Dies zeigt auch die ausdrücklich in der Pressemitteilung zitierte Passage des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 02.03.2022, Rn. 42 ff., welche gerade den rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts sowie den insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung behandelt (OLG Bamberg Beschl. v. 29.7.2022 - 11 U 48/22, BeckRS 2022, 18688 Rn. 13).

  • OLG München, 23.02.2023 - 30 U 2226/22

    Vermögensschaden des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit unzulässiger

    Vorliegend kann - gerade auch vor dem Hintergrund, dass wegen des Thermofensters keine verpflichtenden Rückrufe erfolgt sind - allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass das KBA die maßgeblichen Umstände nicht kannte bzw. in Kenntnis weiterer Details keine Typengenehmigung erteilt hätte (OLG München, Hinweisbeschluss vom 14.06.2022, Az. 36 U 141/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 11 U 48/22 und Beschluss vom 25.08.2022, Az. 6 U 26/22).
  • OLG München, 13.01.2023 - 30 U 4642/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

    Vorliegend kann - gerade auch vor dem Hintergrund, dass wegen des Thermofensters keine verpflichtenden Rückrufe erfolgt sind - allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass das KBA die maßgeblichen Umstände nicht kannte bzw. in Kenntnis weiterer Details keine Typengenehmigung erteilt hätte (OLG München, Hinweisbeschluss vom 14.06.2022, Az. 36 U 141/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2022, Az. 11 U 48/22 und Beschluss vom 25.08.2022, Az. 6 U 26/22).
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